BILDUNGSPAKET


Informationen zum Bildungspaket für bedürftige Kinder und Jugendliche

15.1.2013: Achtung: Ab sofort gibt es für unseren Bereich die BILDUNGSKARTE !

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Muster einer Bildungskarte
Bildungskarte 2013.pdf
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Informationen über die neue Bildungskarte
Beschreibung der Vorgehensweise beim Umgang mit der neuen Bildungskarte
KSV-RD-Eck Informationen zur Bildungskar
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Nähere Informationen über die neue Bildungskarte für Leistungsempfänger und Leistungserbringer erhalten Sie unter :

https://www.bildungs-karte.org/pages/public/public.php


Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,


nach monatelangem Tauziehen hat in den Kreisen die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes des Bundes begonnen und nimmt deutlich an Fahrt auf. Das Bildungspaket sieht insbesondere vor, dass sozial bedürftigen Kindern und Jugendlichen über ein zweckgebundenes monatliches Budget in Höhe von bis zu 10,- € die Sportvereinsmitgliedschaft und auch die Teilnahme an Ferien- und Trainingsfreizeiten ermöglicht werden kann.

Die notwendige Ausstattung, die Kinder zum Mitmachen (z. B. Sportkleidung) brauchen, kann jetzt auch mit den 10 € monatlich finanziert werden (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Dabei geht der Gesetzgeber von der Annahme aus, dass “die Teilnahme an solchen Aktivitäten (…) häufig so organisiert ist, dass durch ehrenamtliches Engagement die Unterrichtung kostenfrei angeboten werden kann” (BT-Drucksache 17/12036, Seite 7 zu Buchstabe b (Absatz 7)).

Der KSV RD-ECK hat stellvertretend für die ihm angeschlossenen Vereine eine Rahmenvereinbarung mit dem Jobcenter Rendsburg-Eckernförde geschlossen, so dass nicht jeder Verein eine einzelne Vereinbarung mit dem Jobcenter treffen muss. Die Bildungsgutscheine können direkt mit dem Jobcenter in 24768 Rendsburg, Ritterstr. 10 abgerechnet werden. In der Anlage finden Sie Informationen über die Abrechnungsmodalitäten.

Ganz besonders wichtig ist es, die Eltern zu informieren, dass auch Ihr Verein die ausgegebenen Gutscheine einlöst. Dies kann beispielsweise über die Information der Übungsleiter, die Vereinszeitung oder Aushänge in den Hallen erfolgen. Über die Angabe eines konkreten Ansprechpartners können die Anfragen dann vertraulich (!) bearbeitet werden.

Möglicherweise gibt es in Ihrem Verein bereits Sozialbeiträge oder den individuellen Erlass von Mitgliedsbeiträgen - dann können Sie die Eltern sogar direkt auf das Bildungspaket ansprechen.

Bei Rückfragen steht die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Direkte Informationen können auch beim Jobcenter(www.jobcenter-ge.de ) über Frau Elias (Tel. 04331-4385-280) abgerufen werden; dort können Sie auch die Antragsformulare herunterladen.


So können Leistungsanbieter noch weiterhin trotz Bildungskarte mit dem Jobcenter abrechnen :

(Mit dem Leistungsanbieter ist Ihr Sportverein gemeint).

(1) Der Gutschein muss bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit bei dem

ausstellenden Jobcenter oder einem beauftragten kommunalen Träger eingereicht und abgerechnet werden. Der Gutschein kann vorsehen, dass ein Teil der Vergütung nach Nr. 2 dieser Vereinbarung als Eigenanteil auf den Leistungsberechtigten entfällt, sofern dessen Einkommen den Anspruch auf die Leistung mindert. In diesem Fall ist der Gutschein über den Restbetrag ausgestellt. Der Leistungsanbieter kann nur den auf dem Gutschein bescheinigten (Rest-) Betrag mit dem Jobcenter abrechnen.

(2) Der Leistungsanbieter reicht den Gutschein im Original ein. Macht er nur einen

Teilbetrag aus dem Gutschein geltend, muss er dies auf dem Original des Gutscheins vermerken. Dann genügt die Vorlage einer Kopie des mit dem Vermerk versehenen Gutscheins bei dem Jobcenter bzw. dem kommunalen Träger. In diesem Fall behält der Leistungsberechtigte das Original.

(3) Der Leistungsanbieter darf mit dem Leistungsberechtigten vereinbaren, dass terminlich festgelegte aber nicht in Anspruch genommene Leistungen abgerechnet werden dürfen. Der Leistungsanbieter weist das Jobcenter oder den kommunalen Träger bzw. die für den Kinderzuschlag zuständige Stelle bei der Abrechnung auf solche Sachverhalte hin.

(4) Der Leistungsanbieter gibt den Vertretern des Jobcenters oder dessen Beauftragten bzw. der für den Kinderzuschlag zuständigen Stelle auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Erbringung der Leistung.

(5) Von der Familienkasse ausgestellte Gutscheine sind mit der für den Kinderzuschlag zuständigen Stelle abzurechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Ihr KSV-Rendsburg-Eckernförde e.V.


Bearbeitung des Bildungsgutscheins


(Bei diesem Ablauf handelt es sich um den Idealfall. Der Muster-Bildungsgutschein in der Anlage kann im Kopf je nach Ausgabestelle förmlich abweichen, inhaltlich sind alle Bildungsgutscheine gleich.)


Schritt 1

Eingang des Bildungsgutscheins

Abgabe durch die Eltern der empfangsberechtigten Kinder


Schritt 2

Prüfung des Vereinsbeitrags in der Mitgliederdatei und

Eintragung des Betrags in den Bildungsgutschein.


Schritt 3

a. Wenn der Beitrag den Wert des Bildungsgutscheins erreicht oder übersteigt, wird der Bildungsgutschein einbehalten.

b. Wenn der Wert des Bildungsgutscheins nicht erreicht wird, werden 3 Kopien gefertigt. Den Original-Bildungsgutschein erhalten die Eltern zurück.


Schritt 4

Erstellung einer Übersicht aller einzureichender Bildungsgutscheine für die zuständigen Stellen.


Schritt 5

Versand von Rechnung, Übersicht und Bildungsgutscheine (Kopie oder Original) an zuständige Stellen.


Schritt 6

Nach Eingang der Beträge aufs Konto:

Prüfung der gezahlten Beiträge und Einbuchung in die Mitgliederverwaltung.

 

Anlage: Muster Bildungsgutschein

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Muster eines Bildungsgutscheins
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Rahmenvereinbarung mit dem Jobcenter und weitere Infos zum Bildungspaket


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Rahmenvereinbarung KSV mit Jobcenter
Rahmenvereinbarung_KSV_Jobcenter.pdf
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Info Jobcenter zum Bildungspaket
Flyer_20Bildungspaket,templateId=raw,pro
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Info Kreis RD-ECK zum Bildungspaket
Info-Kreis RD-ECK-Bildungs-Teilhabepaket
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Antragsformular für Bildungsgutschein
Antrag_20auf_20Leistung_20Bildung_20und_
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Leistungen des Jobcenters bzw. der Kommune für Inhaber von Bildungsgutscheinen


Schul-)ausflüge und mehrtägige (Klassen-)fahrten

Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung mehrtägige Fahrten oder eintägige Ausflüge organisiert, bleibt Ihr Kind nicht ausgeschlossen. Die Kosten hierfür werden übernommen.


Schulbedarfspaket

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 70 Euro und zum 1. Februar 30 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.


Schülerbeförderungskosten

Schülerinnen und Schüler, die ihre nächstgelegene Schule nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.


Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wird Nachhilfe notwendig, weil die Schule nicht weiterhelfen kann, können die erforderlichen Kosten einer geeigneten Lernförderung übernommen werden.


Zuschuss zum Mittagessen

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Kinder, die daran teilnehmen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen. Bis zum 31.12.2013 haben auch Kinder, die einen Hort besuchen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zu dem dort eingenommen Mittagessen. Für jede Mahlzeit ist ein Eigenanteil von 1 Euro vom dem Schüler/der Schülerin/dem Kind zu leisten.


Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 10 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder bestimmte Freizeitangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können. Damit können Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsstunden oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Freizeitangeboten finanziert werden.


10 € dürfen auch für Anschaffungen verwendet werden

Bisher konnte der Teilhabe-Betrag von 10 € monatlich nur für den Mitgliedsbeitrag in Vereinen, Musikschulen usw. verwendet werden. Häufig scheiterte die Teilhabe von Kindern aus Einkommensschwachen Familien aber daran, dass zum Fußballspielen auch Sportschuhe und zum Musizieren ein Instrument gehört. Diese notwendige Ausstattung, die Kinder zum Mitmachen brauchen, kann jetzt auch mit den 10 € monatlich finanziert werden (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Dabei geht der Gesetzgeber von der Annahme aus, dass “die Teilnahme an solchen Aktivitäten (…) häufig so organisiert ist, dass durch ehrenamtliches Engagement die Unterrichtung kostenfrei angeboten werden kann” (BT-Drucksache 17/12036, Seite 7 zu Buchstabe b (Absatz 7)).