Informationen zum Thema "Corona-Virus" und Verhaltensregeln in Corona-Zeiten für Sportler, Vereine und Verbände
In einer E-Mail vom 15.03.2021 hat der Landessportverband S-H seinen Mitgliedsorganisation das E-Paper FAQs zum COVID-19 Gesetz des Verlags „Vereins & Vorstandspraxis“ zur weiteren Verwendung weitergeleitet.
Das E-Paper steht Ihnen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
In Ergänzung zur neuen Landesverordnung – gültig vom 1. bis 7. März 2021 – haben wir soeben die Information aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung erhalten,
das die sog. FAQs noch einmal geändert worden sind. Diese wichtige Neuigkeit möchten wir umgehend an Sie weiterleiten:
(…) Die Regelung gilt sowohl für den Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport (zu den Ausnahmemöglichkeiten im Profisport oder für Berufssportler:innen siehe "Welche Regelungen
gelten für Kader-, Profi- und Berufsportler:innen?") sowie für den Tiersport für sämtliche ausgeübte Sportarten. In den genannten
Personenkonstellationen, unter denen derzeit Sport betrieben werden darf, ist der Mindestabstand zueinander nicht einzuhalten, sodass auch Kontaktsport gemeinsam betrieben werden kann
(nicht jedoch Mannschafts- oder Gruppensport). (…)
Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html;jsessionid=799CEAF5E9146129D5C35E004DD8CBA7.delivery2-master
Die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Sportanlagen (dazu gehören auch Fitness-Studios) können geöffnet werden, die Kontaktregelungen bleiben aber erhalten. Dies bedeutet: Jemand kann nun auch auf/in Sportanlagen alleine Sport treiben oder gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes. Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt.
Für die Umsetzung bedeutet es:
Sport kann innen und außen in den folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:
• Allein
• zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes
• oder zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten.
Eine Erweiterung der genannten Konstellationen um Trainer:innen oder Übungsleitende ist nicht zulässig.
Wenn mehrere Personen außen getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, wenn eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht nicht aus.
Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können (sog. Zwei- oder Dreifeldhallen). Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. So bedeutet dies z.B. für eine Tennishalle mit mehreren Plätzen, dass nur ein Platz (wie oben beschrieben) bespielt werden darf.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.
Veranstaltungen und Sitzungen bleiben auch für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.
Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2021.
Die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg regeln angesichts des dortigen Infektionsgeschehens per Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen.
Siehe auch: Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Das Schleswig-Holsteinische Innenministerium hat in einer Medien-Information vom 09. Dezember 2020 mitgeteilt, dass die Sportvereine und -verbände in Schleswig-Holstein weitere 2,5 Millionen Euro Unterstützung erhalten sollen. Mit dem Geld sollen Liquiditätsengpässe aufgefangen werden, die den Sportvereinen unter anderem durch Corona-bedingte Vereinsaustritte und fehlende Eintritte entstehen. Damit wird das bereits beendete Soforthilfeprogramm für den Sport aus dem Frühjahr noch einmal aufgelegt.
Die konkrete Ausgestaltung der erneuten Unterstützung werde derzeit noch erarbeitet. Geplant sei, dass Vereine, grundsätzlich nach den Vorgaben aus dem Frühjahr, einen Ausgleich für wegfallende Mitgliedsbeiträge erhalten.
Die ausführliche Pressemitteilung des Innenministeriums finden Sie hier. Die Pressemitteilung des
Landessportverbandes zum Soforthilfeprogramm des Landes finden Sie hier.
Richtlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland zur Überbrückung von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Coronahilfen Profisport")
Pressemitteilung des Innenministeriums (12.08.2020):
Auch und gerade in der herausfordernden Zeit der Corona-Pandemie ist es wichtig, dass der gemeinnützige Sport seine vielschichtige und wertvolle gesamtgesellschaftliche Aufgabe, auch für den
Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger, wahrnehmen kann. Gleichzeitig gilt es aber auch, das Infektionsgeschehen weiter im Blick zu behalten. Unter der Voraussetzung eines weiterhin
gemäßigten Infektionsgeschehens in Schleswig-Holstein sollen die nächsten Schritte die folgenden sein:
Für die Teilnahme von Zuschauerinnen und Zuschauern bei Liga- und Wettkampfbetrieb (derzeit nur im
Außenbereich) ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygienekonzept zu erstellen.
Die Hygienekonzepte sollen zu einer Minimierung des Risikos der Infektionsübertragungen beitragen, Infektionen können jedoch dadurch nicht restlos ausgeschlossen werden.
Angesichts der weiterhin niedrigen Infektionszahlen hat das Kabinett am 15. Juli 2020 die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus zum 20. Juli 2020 geändert
und weitere Anpassungen im Bereich der Veranstaltungen umgesetzt („gelbe Stufe“ des Veranstaltungskonzepts) .
Bei der Zulassung von Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Mitgliederversammlungen) gilt nunmehr folgende Regelung:
Für Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig. Der Veranstalter hat
weiterhin das Abstandsgebot zu beachten und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes finden Sie als tabellarische Übersicht (siehe PDF unten oder hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen.)
Darüber hinaus werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen, welche insbesondere für sog. Spaßbäder von Bedeutung sind. So wird ein Betrieb nun aller Bereiche/Becken unter der
Voraussetzung des Vorhaltens eines Hygienekonzepts ermöglicht. Hier gelten die besonderen Anforderungen an die Hygiene nach § 4 der Landesverordnung. Sofern es das Hygienekonzept ermöglicht, dass
mehr als 250 Gäste gleichzeitig im Bad anwesend sein können, hat der Betreiber das Hygienekonzept vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde, d.h. dem örtlichen Gesundheitsamt, anzuzeigen.
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 26. Juni 2020 eine neue Corona-Verordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, den 29. Juni 2020 bis zum Sonntag, den 9. August 2020.
Die Fassung von § 11 (Sport) enthält keine markante Änderung.
Der Begriff „gemeinsamer privater Zweck“ wird in der Begründung zu § 2 klarstellend erläutert.
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 5. Juni 2020 eine neue Corona-Verordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 8. Juni 2020 bis zum Sonntag, dem 28. Juni 2020.
In dieser Verordnung sind insbesondere im § 11 weitere, den Sport betreffende Lockerungen enthalten. Hierin werden diverse Bezüge zu den §§ 2 bis 5 hergestellt, die für Teilbereiche zu berücksichtigen sind.
Im Kern gibt es für den Vereinssport drei wesentliche Neuerungen:
Schwimmbäder dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.
Die genauen Regelungen finden Sie in der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung.
Da in der aktuellen Zeit auch gemeinnützige Organisationen unter den finanziellen Auswirkungen dieser Pandemie leiden, hat die Stiftergemeinschaft der Förde Sparkasse 100.000 Euro für in Not geratene Vereine bereit gestellt.
Mehr zum Corona-Nothilfefonds sowie den Förderantrag finden Sie unter www.stiftergemeinschaft.sh
Zum Vergrößern des Überblicks bitte auf das Bild links klicken!
Mit den Worten: "Sportvereine sind ein Eckpfeiler der Gesellschaft. Deshalb ist diese Unterstützung notwendig und selbstverständlich.", machte Innenminister Hans-Joachim Grote deutlich, welch wichtigen Beitrag die Sportvereine für die Gemeinschaft leisten. Das Land unterstützt Sportvereine und -verbände, die durch die Corona Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Mit einer Soforthilfe von bis zu 12,5 Millionen Euro unterstützt die Landesregierung gemeinnützige Sportvereine und -verbände, denen finanzielle Engpässe entstanden sind, weil zum Beispiel Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren weggebrochen sind oder Jugendfreizeiten abgesagt wurden, während Betriebskosten weiterlaufen.
Weitere Informationen – auch zum Antragsverfahren – finden Sie unter folgendem Link:
Viele Vereine stehen momentan vor dem Problem, dass sie keine Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durchführen dürfen.
Aufgrund von behördlichen Anordnungen gem. §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz dürfen keine Versammlungen stattfinden, die Regelungen des Vereinsrechts treten zurück.
Viele Fragen können anhand der Satzung nicht gelöst werden. Der Bundestag hat diverse Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, die im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zusammengefasst sind. Das Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und ist nachstehend im PDF-Format einsehbar.
Außerdem haben wir die wichtigsten Punkte für die Vereine in einer Kurzinfo zusammengefasst.
Auf der Website des Freiburger Kreises gibt es eine Vielzahl an Hilfestellungen für Sportvereine, darunter Beispiele für Mitgliederinformationen (Thema Beitrag und Solidarität) und digitale Sportprogremme:
https://www.freiburger-kreis.de/2020/03/23/corona-krise-massnahmen-der-fk-vereine/
Auch wenn der Freiburger Kreis ein Zusammenschluss von Großvereinen ist, gibt es hier Anregungen für alle Sportvereine, egal ob groß oder klein.
Weitere Informationen stellt auch der Landessportverband auf seiner Homepage unter www.lsv-sh.de/corona eine Sonderseite zur Verfügung.
Hier finden Sie auch einen FAQ-Katalog zu den wichtigsten Fragen, u.a. zur Kurzarbeit.
Der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV), Hans-Jakob Tiessen, hat sich in einem Schreiben an die Vereine und Verbände des LSV gewandt. In dem Schreiben appelliert Tiessen an die Vereinstreue der vielen Mitglieder in den schleswig-holsteinischen Sportvereinen, die zurzeit weder in ihren Vereinen sportlich aktiv sein können noch geselliges Miteinander erleben können. Der Appell steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Zur weiteren Information hat der Landessportverband auf seiner Homepage unter www.lsv-sh.de/corona eine Sonderseite zum Umgang mit der
aktuellen Corona-Virus-Lage erstellt. Hier finden Sie auch einen FAQ-Katalog zu den wichtigsten Fragen, u.a. zur Kurzarbeit.
Auf die Nachfragen von verschiedenen Vereinen, wie diese in Zeiten des Coronavirus und dem damit einhergehenden Ausfall des sportlichen Betriebes mit den Übungsleitern umgehen sollen, möchte der KSV RD-ECK folgende Empfehlung aussprechen:
Vor dem Hintergrund, dass Übungsleiter die wohl wichtigste Säule des Vereinssports darstellen, raten wir Vereinen dazu, den Übungsleitern – in welchem Anstellungsverhältnis auch immer – nicht
vorschnell den Rücken zu kehren. Die Vergütung der Übungsleiter kann zurzeit – bis auf wenige Ausnahmefälle - über die Mitgliedsbeiträge abgedeckt werden.
Den blinden Optimismus, Vereinsübungsleiter zu entlassen und zu einem späteren Zeitpunkt, an dem der Sportbetrieb wieder aufgenommen werden kann, wieder anzustellen, kritisieren wir scharf.
Insbesondere in Krisenzeiten wie diesen sollten die Vereine ihre Übungsleiter wertschätzen und versuchen mit allen Mitteln zu halten, um den Sportbetrieb in Zeiten der Erholung wiederherstellen
zu können.
Es gibt zudem verschiedene Möglichkeiten qualifizierte Übungsleiter während der sozialen Isolation einzusetzen, z.B. durch die Erstellung von Trainingsprogrammen und Videoanleitungen von Übungen
für Zuhause auf der Vereins-Homepage oder die Erarbeitung neuer Trainingskonzepte, die dazu beitragen können, den Trainingsbetrieb (hoffentlich) nach den Sommerferien zu normalisieren.
„Müssen Sie wegen des Corona-Virus das Training des Sportvereins oder z. B. die Jugendgruppe ausfallen lassen?“
Ja, zwingend. Inzwischen haben Bundesregierung und Länder ein generelles Verbot vereinbart. Es gilt, die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Sie können allerdings Online-Kurse und
Seminare anbieten.
„Können wir die Mitgliederversammlung vertagen oder verschieben?“
Sie müssen sogar. Allerdings gibt es – zumindest für Ihre Vorstandssitzungen – eine Alternative. Alles weitere finden Sie in dem Video, das in den untenstehenden Link eingebettet ist.
„Können wir die Mitgliederversammlung auf anderem Wege abhalten (z. B. per Skype)?“
Grundsätzlich ja: Zwar sieht das Gesetz vor, dass Entscheidungen nur in einer Versammlung beschlossen werden können. Möchten Sie auf anderem Wege, eben zum Beispiel per Telefonkonferenz, Entscheidungen treffen, muss dies in der Satzung festgeschrieben sein.
Es gibt aber eine Ausnahme: Sind sich alle Mitglieder des Gremiums darüber einig und geben ihr Einverständnis, dass die Sitzung des Gremiums als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden
kann, dann kann auch die Beschlussfindung und -fassung auf diesem Weg erfolgen!
„Ausfall von Kursen – Hat der Trainer Anspruch auf Bezahlung?“
Wenn Sie den Vertrag mit Ihren Übungsleitern so gestaltet haben, dass diese nur bezahlt werden, wenn sie Kurse anbieten, haben die Übungsleiter auch keinen Anspruch auf Bezahlung, wenn die Kurse ausfallen.
Hinweis: Teilweise sehen Verträge mit Übungsleitern eine „pauschale“ monatliche Vergütung vor. Diese soll dann unabhängig von der Frage gezahlt werden, ob Kurse gegeben wurden oder nicht. Dies
kann durch die Rentenversicherung als Indiz für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewertet werden! Informieren Sie daher Ihre Trainer zeitnah, damit sie für die Zeit
vielleicht sich andere Beschäftigungen suchen können.
„Müssen wir bei einer Absage die Teilnehmergebühren zurückzahlen?“
Veranstaltungen werden von langer Hand geplant. Neben den erforderlichen Genehmigungen werden Versicherungen abgeschlossen und auch Personal wird eingestellt. Wenn Sie nun diese Veranstaltung endgültig absagen und bereits Teilnehmergebühren eingenommen haben, besteht ein Rückzahlungsanspruch.
Wenn Sie die Veranstaltung nur verschieben, behalten die bereits bezahlten Eintrittskarten Gültigkeit. Hier müssen Sie jedoch den Preis erstatten, wenn es Ihrem Gast nicht möglich sein sollte, den anderen Termin wahrzunehmen. Schlussendlich werden Sie erneute Genehmigungen einholen müssen, so dass zumindest teilweise Kosten erneut anfallen. Ob Sie hierfür von staatlicher Seite finanzielle Hilfestellungen erhalten, bleibt abzuwarten.
„Haben unsere Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht oder dürfen den Mitgliedsbeitrag mindern, wenn das Vereinsleben stillsteht?“
An sich nein. Der Beitrag dient ja dem Zweck, das Leben des Vereins zu erhalten und seine Ziele erfüllen zu können und ist grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Mit dem Mitgliedsbeitrag werden überwiegend die laufenden Kosten eines Vereins gedeckt. Zudem ist der Beitrag oft knapp kalkuliert und dient ja für ganzjährig anfallende Kosten wie etwa Verbandsabgaben und der Zweck einer Vereinsmitgliedschaft liegt nun mal in der längerfristigen Verpflichtung. Daher dürfte es nicht gerechtfertigt sein, für einen temporären Zeitraum, in dem die Leistungen entfallen, den Mitgliedsbeitrag zu mindern oder eine außergewöhnliche Kündigung zu vollziehen. Für Zeit- oder Kursmitgliedschaften kann jedoch anderes gelten.
Ungeklärt ist jedoch noch, ob Corona als höhere Gewalt gilt. Hier heißt es abwarten und beobachten, wie die Rechtsprechung entscheidet. Grundsätzlich wird der Fall „Höhere Gewalt – ja /nein“ jedoch immer eine Frage des Einzelfalls sein, bei dem viele Faktoren beleuchtet werden müssen.
Quelle
Ein Auszug aus:
Vereinswelt (2020, 18. März): Coronavirus: Was Sie als Vereinsvorstand wissen müssen. Zugriff am 19.03.2020 unter: https://www.vereinswelt.de/coronavirus-was-sie-als-vereinsvorstand-wissen-muessen
Liebe Sportfreunde,
alle Lebensbereiche sind vom Corona-Virus betroffen, so auch der Sport. Wir bitten die nachfolgende Information des Kreises Rendsburg-Eckernförde sowie die Anhänge aufmerksam zu lesen und umzusetzen. Aus Rücksicht auf alle Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen wir alle mithelfen, die Präventivmaßnahmen zu befolgen.
Mit sportlichen Grüßen
Michael Polzin
Kreissportverband Rendsburg-Eckernförde
***** MITTEILUNG *****
An alle Sportvereine
im Kreis Rendsburg-Eckernförde
über die Geschäftsstelle des Kreissportverbandes
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportsfreunde,
anliegende Allgemeinverfügung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Meldepflicht von Veranstaltungen ab 100 Personen übersende ich Ihnen zur Kenntnis und Beachtung für alle Sportveranstaltungen.
Die Verfügung ist ab sofort zu beachten.
Im Anschreiben des Gesundheitsamtes finden sich alle wichtigen Informationen sowie auch Links zu den Informationsseiten des Kreises.
Wichtig ist, dass alle sorgsam und transparent mit diesen präventiven Maßnahmen umgehen, um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen.
Für alle Fragen zum Thema „Corona“ finden Sie die Ansprechpartner in den Anschreiben oder auf der Homepage.
Wenn es Fragen konkret zum Sport gibt, melden Sie sich auch gerne bei mir im Fachdienst – kita@kreis-rd.de –.
Wir werden häufige Fragen sammeln und Antworten im Internet bereit stellen.
Auch der Kreissportverband steht für Fragen des Sports wie immer als kompetenter Partner zur Verfügung.
Ich bedanke mich für Ihr Engagement! Bleibt alle gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Mönke
Kreis Rendsburg-Eckernförde
***** MITTEILUNG ENDE *****
Großveranstaltungen können dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation von Massenveranstaltungen gerechtfertigt sein, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gibt daher Hinweise für allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen:
https://www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/service/aktuelles-coronavirus/einzelansicht/news/empfehlungen-zur-durchfuehrung-von-groesseren-veranstaltungen-in-zeiten-von-corona/