AKTUELLES
Informationen zum Bildungspaket für bedürftige Kinder und Jugendliche
Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
nach monatelangem Tauziehen hat in den Kreisen die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes des Bundes begonnen und nimmt deutlich an Fahrt auf. Das Bildungspaket sieht insbesondere vor, dass sozial bedürftigen Kindern und Jugendlichen über ein zweckgebundenes monatliches Budget in Höhe von bis zu 10,- € die Sportvereinsmitgliedschaft und auch die Teilnahme an Ferien- und Trainingsfreizeiten ermöglicht werden kann.
Der KSV RD-ECK hat stellvertretend für die ihm angeschlossenen Vereine eine Rahmenvereinbarung mit dem Jobcenter Rendsburg-Eckernförde geschlossen, so dass nicht jeder Verein eine einzelne Vereinbarung mit dem Jobcenter treffen muss. Die Bildungsgutscheine können direkt mit dem Jobcenter in 24768 Rendsburg, Ritterstr. 10 abgerechnet werden. In der Anlage finden Sie Informationen über die Abrechnungsmodalitäten.
Ganz besonders wichtig ist es, die Eltern zu informieren, dass auch Ihr Verein die ausgegebenen Gutscheine einlöst. Dies kann beispielsweise über die Information der Übungsleiter, die Vereinszeitung oder Aushänge in den Hallen erfolgen. Über die Angabe eines konkreten Ansprechpartners können die Anfragen dann vertraulich (!) bearbeitet werden.
Möglicherweise gibt es in Ihrem Verein bereits Sozialbeiträge oder den individuellen Erlass von Mitgliedsbeiträgen - dann können Sie die Eltern sogar direkt auf das Bildungspaket ansprechen.
Bei Rückfragen steht die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
Direkte Informationen können auch beim Jobcenter(www.jobcenter-ge.de ) über Frau Elias (Tel. 04331-4385-280) abgerufen werden; dort können Sie auch die Antragsformulare herunterladen.
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So rechnen Sie mit dem Jobcenter ab :
Mit dem Leistungsanbieter ist Ihr Sportverein gemeint.
(1) Der Gutschein muss bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit bei dem
ausstellenden Jobcenter oder einem beauftragten kommunalen Träger eingereicht und abgerechnet werden. Der Gutschein kann vorsehen, dass ein Teil der Vergütung nach Nr. 2 dieser Vereinbarung als Eigenanteil auf den Leistungsberechtigten entfällt, sofern dessen Einkommen den Anspruch auf die Leistung mindert. In diesem Fall ist der Gutschein über den Restbetrag ausgestellt. Der Leistungsanbieter kann nur den auf dem Gutschein bescheinigten (Rest-) Betrag mit dem Jobcenter abrechnen.
(2) Der Leistungsanbieter reicht den Gutschein im Original ein. Macht er nur einen
Teilbetrag aus dem Gutschein geltend, muss er dies auf dem Original des Gutscheins vermerken. Dann genügt die Vorlage einer Kopie des mit dem Vermerk versehenen Gutscheins bei dem Jobcenter bzw. dem kommunalen Träger. In diesem Fall behält der Leistungsberechtigte das Original.
(3) Der Leistungsanbieter darf mit dem Leistungsberechtigten vereinbaren, dass terminlich festgelegte aber nicht in Anspruch genommene Leistungen abgerechnet werden dürfen. Der Leistungsanbieter weist das Jobcenter oder den kommunalen Träger bzw. die für den Kinderzuschlag zuständige Stelle bei der Abrechnung auf solche Sachverhalte hin.
(4) Der Leistungsanbieter gibt den Vertretern des Jobcenters oder dessen Beauftragten bzw. der für den Kinderzuschlag zuständigen Stelle auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Erbringung der Leistung.
(5) Von der Familienkasse ausgestellte Gutscheine sind mit der für den Kinderzuschlag zuständigen Stelle abzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr KSV-Rendsburg-Eckernförde e.V.
Rahmenvereinbarung des KSV RD-ECK für seine Vereine mit dem Jobcenter
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Antrag_20auf_20Leistung_20Bildung_20und_
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